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 Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Dithmarschen vom 01.07.2022 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 11. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 270) und § 55 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Vorlage im Kreistag verordnet: 

§ 1 Geltungsbereich 

Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz in Kreis Dithmarschen haben, bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Kreises Dithmarschen; insoweit besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). 

 § 2 Beförderungsentgelte 

(1) Die Berechnung der Beförderungsentgelte erfolgt nach den Tarifen Taxe 1 (Pkw- Taxi) oder Taxe 2 (Großraumtaxi). 

(2) Taxe 1 (Pkw-Taxi): Fahrten mit maximal 4 Fahrgästen. Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 4,00 Euro. 

Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer beträgt von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 06.00 Uhr – 22.00 Uhr. 

Bis einschließlich 3 km (T1) 2,60 €/km 

Über 3 km (T2) 2,10 €/km 

Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer beträgt von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr: 

Bis einschließlich 3 km (T1n) 2,80 €/km 

Über 3 km (T2n) 2,30 €/km 

Taxe 2 (Großraumtaxi): Fahrten mit mehr als 4 Fahrgästen bei Fahrzeugen, die dieses bauartbedingt zulassen: das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 6,10 Euro. 

Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer beträgt von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr: 

Bis einschließlich 3 km (T3) 2,80 €/km 

Über 3 km (T4) 2,40 €/km 

Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer beträgt von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. 

Bis einschließlich 3 km (T3n) 2,90 €/km 

Über 3 km (T4n) 2,50 €/km 

(3) Tarif A: Die Anfahrt zur Bestellerin/zum Besteller erfolgt innerhalb der Betriebssitzgemeinde kostenlos. Für die Anfahrt außerhalb der Betriebssitzgemeinde ist, wenn die Fahrt nicht zur oder durch die Gemeinde des Betriebssitzes zurückführt, folgender Kilometerpreis zu berechnen: 1,80 € 

Zeitpreise sind nicht zur berechnen. Der Fahrpreisanzeiger ist zu Beginn der Anfahrt am Standort des Taxis innerhalb der Betriebssitzgemeinde einzuschalten und erst auf die Besetztfahrt umzuschalten, nachdem die/der Taxifahrer*in ihre/seine Ankunft bei der/dem Besteller*in gemeldet hat. 3 

§ 3 Gepäckbeförderung 

Handgepäck ist ebenso wie Reisegepäck und Einkäufe in üblichen Mengen und Größen unentgeltlich zu befördern. 

§ 4 Wartezeiten 

Wartezeiten beträgt 36,00 Euro je Stunde. 

§ 5 Besondere Ausstattung 

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung des Taxis, wie z. B. zu Hochzeits-und Beerdigungsfahrten, darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden. 

§ 6 Nichtbenutzung bestellter Taxen 

Wird ein angefordertes Taxi aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so kann der Unternehmer die Bezahlung der Fahrstrecke und der etwaigen Wartezeit nach den §§ 2 und 4 verlangen. 

§ 7 Ausfall des Fahrzeuges 

Wird eine Fahrt durch den Ausfall des Fahrzeuges, durch Verschulden der Taxifahrerin oder des Taxifahrers oder durch einen Unfall unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zur Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Fahrgeld ist zurückzuzahlen. 

§ 8 Fahrpreisabrechnung 

(1) Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt in bar zu entrichten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Taxifahrerin oder der Taxifahrer die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen. 

(2) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis auszustellen. 

§ 9 Sondervereinbarungen 

Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG sind zulässig. Sie bedürfen der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Dithmarschen. 4 

§ 10 Mitführung der Verordnung 

Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. 

§ 11 Umstellung der Taxameter 

Die Taxameter sind bis zum 31.08.2022 auf die in dieser Verordnung genannten Beförderungsentgelte umzustellen. 

§ 12 Ordnungswidrigkeiten 

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können. 

§ 13 Inkrafttreten 

Diese Kreisverordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft. 

Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Dithmarschen vom 01.07.2019 außer Kraft. 

Heide, den 17.06.2022 Kreis Dithmarschen 

– Der Landrat – 

Fachdienst Straßenverkehr 

gez. Stefan Mohrdieck 

Landrat 

(Quelle: Kreis Dithmarschen)